Unilaterale Wirtschaftssanktionen:
Unmoral und Arroganz der Großmachtpolitik
Von Prof. Hans Köchler
Dr. Hans Köchler. Universitätsprofessor für Philosophie und
Präsident der International Progress Organization, hielt die folgende Rede auf
der Internationalen Internet-Konferenz „Der moralische Bankrott der
transatlantischen Welt und die Suche nach einem neuen Paradigma“ des
Internationalen Schiller-Instituts am 8. Mai 2021 (Übersetzung aus dem
Englischen).
Frau Zepp-LaRouche, meine Damen und Herren!
Carl von Clausewitz hat bekanntlich gesagt, Krieg sei die Fortsetzung der
Politik mit anderen Mitteln. Wenn man auf den Verlauf der internationalen
Angelegenheiten in den Jahrzehnten seit dem Ende des Kalten Krieges
zurückblickt, könnte man in Analogie hinzufügen: „Sanktionen sind die
Fortsetzung – oder genauer die Führung – des Krieges mit anderen
Mitteln.“
Die Gegenüberstellung der beiden Maximen verdeutlicht das entscheidende
Problem des in der internationalen Politik immer mehr überhandnehmenden
Einsatzes unilateraler Sanktionen. Unter dem Einfluß der Vereinigten Staaten
scheint wirtschaftlicher Zwang ein mehr oder weniger unhinterfragtes
Instrument in der Machtpolitik zu werden. In Ermangelung eines globalen
Gleichgewichts der Kräfte sind Sanktionen in der Tat zu einem Mittel
der Wahl in einer neuen Version der asymmetrischen Kriegsführung geworden – in
Situationen, in denen der intervenierende Staat ein Maximum an Ergebnissen bei
minimalem Risiko für sich selbst erzielen will. Diese in den meisten Fällen
willkürlichen (d.h. die Zivilbevölkerung unterschiedslos treffenden),
nur vorgeblich „gezielten“ Maßnahmen sollen den Einsatz von Waffengewalt
ergänzen – vorangehend, begleitend oder nachfolgend –, mit dem Ziel,
das betreffende Land zur Unterwerfung zu zwingen. Als solche sind sie Teil des
Arsenals der Kriegsführung. Unter keinen Umständen, weder in ihrer
unilateralen noch in ihrer multilateralen Form, sind Sanktionen mit einer
Politik der Diplomatie oder des Friedens vereinbar. Sie sind immer – sensu
stricto – eine Form der Gewalt.
Gleich nach dem Ende des Kalten Krieges war das offensichtlichste Beispiel
dieses „kriegerischen“ außenpolitischen Ansatzes das System von umfassenden
Wirtschaftssanktionen, die von 1990 bis 2003 gegen den Irak verhängt wurden,
bis zu dem Zeitpunkt, als die Vereinigten Staaten mit ihren Verbündeten durch
bewaffnete Aggression einen „Regimewechsel“ herbeigeführt und anschließend das
Land besetzt hatten.
Moralphilosophisch, aber auch rechtsdogmatisch gesehen, sind sowohl
umfassende als auch sogenannte „sektorale“ Sanktionen (wie die jetzt einseitig
gegen Syrien verhängten) an und für sich eine Form der
Kollektivbestrafung und verletzen damit fundamentale Menschenrechte,
die nach unserem modernen Verständnis Teil des ius cogens des
allgemeinen Völkerrechts sind. Außer in seltenen Fällen von Selbstverteidigung
sind unilaterale Wirtschaftssanktionen immer rechtswidrig. Sie sind
gleichbedeutend mit einer Anmaßung von souveräner Macht über andere Staaten.
Nur als multilaterale Zwangsmaßnahmen – im kollektiven
Sicherheitssystem der Vereinten Nationen – können Sanktionen rechtlich
zulässig sein, und dies auch nur unter der Bedingung, daß die Maßnahmen nicht
die Grundrechte der Bevölkerung im betroffenen Land verletzen.
Rechtlich gesehen ist die Verletzung der Souveränität eines Landes generell
völkerrechtswidrig, es sei denn, sie erfolgt unter der kollektiven Autorität
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in einer Resolution auf der
Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta. Solche Beschlüsse können nur gefaßt
werden, wenn der Rat zuvor festgestellt hat, daß in einer bestimmten Situation
ein Bruch oder eine Bedrohung des Friedens vorliegt. Der Rat steht bei der
Ausübung seiner Zwangsbefugnisse nicht über dem Gesetz. Er ist an die Regeln
der UN-Charta und an die grundlegenden Normen der Menschenrechte gebunden.
Nichtsdestotrotz kann, wie die Sanktionen gegen den Irak gezeigt haben, das
oberste Exekutivorgan der Vereinten Nationen faktisch so handeln, als stünde
es über dem Gesetz – wenn seine Agenda von einem oder mehreren
mächtigen ständigen Mitgliedern für eigene Zwecke vereinnahmt wird. Die
allumfassenden Sanktionen gegen den Irak, die bis zur Invasion des Landes
aufrechterhalten wurden, waren eine der schwerwiegendsten Verletzungen der
internationalen Rechtsordnung in der Geschichte nach dem Zweiten
Weltkrieg.
Die Antwort auf die Frage, warum ein solches Vorgehen überhaupt möglich
war, verdeutlicht das Dilemma, mit dem die Welt heute konfrontiert ist – wenn
das mächtigste Land mit zunehmender Häufigkeit einseitig Sanktionen verhängt
und Länder nach eigenem Gutdünken angreift, je nachdem, was dieses Land als
seine legitimen „nationalen Interessen“ deklariert. Die (multilateralen)
Irak-Sanktionen wurden für mehr als ein Dutzend Jahre aufrechterhalten, weil
die Vereinigten Staaten den Sicherheitsrat als Geisel ihrer
machiavellistischen Agenda gegenüber diesem Land halten konnten. Aufgrund
ihres Vetos im Sicherheitsrat waren die USA in der Lage, die Aufhebung der
Sanktionen zu verhindern, bis sie mit dem „Ergebnis“ – nämlich dem
Zusammenbruch des Regierungssystems – zufrieden waren. Dies geschah, nachdem
Hunderttausende Menschen durch die Sanktionen und die Schäden an der zivilen
Infrastruktur ihr Leben verloren hatten (eine Tatsache, die u.a. bereits 1996
in einem Bericht des Harvard Study Teams in den Vereinigten Staaten
dokumentiert wurde).1
Die historischen Tatsachen, diktiert von der Logik der Machtpolitik, liegen
offen zutage. In der einmaligen Konstellation, als das bipolare
Machtgleichgewicht zwischen den USA und der Sowjetunion 1990 zu schwinden
begann, waren die Vereinigten Staaten in der Lage, die anderen Veto-Länder
sozusagen ins Boot zu holen. Nicht nur konnten die USA die Sanktionsresolution
zuallererst herbeiführen; durch ihr Veto waren sie auch in der Lage, den
gesamten Rat zur Geisel seiner einstigen Entscheidung zu machen. Die
ernüchternde Tatsache ist, daß Sanktionen nach Kapitel VII der UN-Charta ad
infinitum fortdauern, solange auch nur ein einziges ständiges Mitglied
Einspruch gegen ihre Aussetzung oder Aufhebung erhebt. Das ist die Realität
der Großmachtpolitik im System der Vereinten Nationen.
Das machtpolitische Dilemma ist noch gravierender und folgenreicher in
Fällen einseitiger (unilateraler) Sanktionen. In den Jahren nach dem
Zusammenbruch des Ostblocks und dem Zerfall der Sowjetunion ermöglichte es die
daraus resultierende unipolare Machtkonstellation (wenn auch nur
vorübergehend, wie wir heute wissen) dem „Westblock“, Zwangsresolutionen wie
diejenigen zu den Irak-Sanktionen im Sicherheitsrat durchzusetzen. In den
Fällen, in denen ein Beschluß des Sicherheitsrates über Strafmaßnahmen nicht
herbeigeführt werden konnte, fühlten sich die Vereinigten Staaten mit ihren
Verbündeten stark genug zu einem „Alleingang“. Dies zeigte sich auch bei der
Gewaltanwendung gegen Jugoslawien im Jahr 1999.
Es überrascht nicht, daß in einem Milieu globaler Anarchie – in dem
sämtliche Kontrollmechanismen zur Überprüfung des Agierens einer Supermacht
versagen – eine Kultur der Straflosigkeit gedeiht und Selbstgerechtigkeit an
die Stelle des Gesetzes tritt. Der sogenannte Caesar Syria Protection
Act von 2019 ist ein Beispiel dafür, ebenso wie die (sektoralen)
Sanktionen gegen den Jemen, die am 19. Januar 2021 in Kraft getreten sind,
genau einen Tag vor dem Amtsantritt des neuen Präsidenten der Vereinigten
Staaten. In beiden Fällen handelt es sich um einseitige Maßnahmen, die ohne
auch nur den Anschein einer Abstimmung mit der internationalen Gemeinschaft
durchgesetzt wurden und von den Vereinten Nationen nicht autorisiert sind. Die
USA behaupten fälschlicherweise, das Recht zu haben, diese Sanktionen
extraterritorial durchzusetzen (d.h. gegenüber Drittstaaten, die nicht
in den Streit involviert sind). Der Euphemismus „sekundäre Sanktionen“ kann
nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich hier um eine typisch
imperialistische Souveränitätsanmaßung unter völliger Mißachtung des
Völkerrechts handelt.
Die Heuchelei und völlige Unmoral einer solchen Politik ist inzwischen für
jeden unparteiischen Beobachter offensichtlich. Nachdem sie durch ihr
Eingreifen zugunsten einer Konfliktpartei den Bürgerkrieg in Syrien –
seit nunmehr zehn Jahren – geschürt haben, bestrafen die Vereinigten Staaten
die gesamte Bevölkerung des bereits massiv destabilisierten und geschwächten
Staates mit Maßnahmen, die die Zerstörung der Wirtschaft und der zivilen
Infrastruktur herbeiführen. Dieses Verhalten offenbart eine Arroganz und
Selbstgerechtigkeit, die typisch ist für imperiale Herrschaft. Mit dem
Beharren darauf, die syrische Regierung für die behauptete Begehung von
Greueltaten zu „bestrafen“ und ein Ende der Menschenrechtsverletzungen
herbeizuführen, haben die Vollstrecker der Sanktionen den Krieg tatsächlich
verlängert und noch größere Instabilität in der gesamten Region verursacht.
Die extraterritoriale Durchsetzung der Maßnahmen bedeutet, daß in den
Bereichen, die unter das „Caesar-Gesetz“ fallen, Transaktionen und Geschäfte
mit Syrien überall auf der Welt verboten sind – auch wenn sie keinen Bezug zu
den USA haben.
Obwohl eine solche Praxis eindeutig rechtswidrig ist, ist die
internationale Gemeinschaft mehr oder weniger zur Rolle eines bloßen
Beobachters der Ereignisse verdammt. Aufgrund des Großmacht-Vetos im
Sicherheitsrat genießen die USA faktisch Immunität bei der unilateralen
Durchsetzung ihrer Politik. Die Situation wird sich nur ändern, wenn sich das
globale Kräfteverhältnis verschiebt und andere Staaten sich schließlich stark
genug fühlen, die Forderungen der USA zu ignorieren – oder sich ihrer
Sanktionspolitik offen zu widersetzen.
Die Katastrophe, die den Menschen in Syrien – und neuerdings auch im Jemen
– zugefügt wurde, ist nach dem Römischen Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs gleichbedeutend mit einem Verbrechen gegen die
Menschlichkeit. Allerdings sind weder die betroffenen Länder noch die USA
Vertragsstaaten des Gerichtshofs. Die Welt ist mit der skandalösen Situation
konfrontiert, daß es unter dem gegenwärtigen System des Völkerrechts effektiv
keine Rechtsmittel gibt – sei es im Sinne des allgemeinen Völkerrechts
(vor dem Internationalen Gerichtshof) oder des Völkerstrafrechts (vor dem
Internationalen Strafgerichtshof [ICC]) –, gegen die unmittelbar
Verantwortlichen vorzugehen. Der ICC könnte allerdings die Gerichtsbarkeit
über Amtsinhaber mit den USA verbündeter Staaten ausüben, wenn nachgewiesen
werden kann, daß sie an der kollektiven Bestrafung des syrischen und/oder
jemenitischen Volkes mitbeteiligt sind/waren. US-Verbündete in Europa,
einschließlich des Vereinigten Königreichs, sind nämlich Vertragsstaaten des
ICC. In diesen Fällen hätte der Ankläger des Gerichts die Befugnis, eine
Untersuchung einzuleiten. Es hängt alles vom Mut und der moralischen
Integrität des jeweiligen Amtsinhabers ab. (Im letzten Jahr sind der Ankläger
und andere Beamte des Gerichts wegen der Untersuchung von Kriegsverbrechen in
Afghanistan unter schweren Druck der US-Regierung geraten, der bis zur
Verhängung von persönlichen Sanktionen gegen einzelne Amtsträger des Gerichts
ging.)
Noch vor Verhängung der „Caesar-Sanktionen“ durch die Vereinigten Staaten
war der Sonderberichterstatter des UN-Menschenrechtsrates in einem Bericht von
2018 zu der, wenn auch zaghaften, Schlußfolgerung gekommen, daß die „Anhäufung
vielfältiger und verflochtener einseitiger Zwangsmaßnahmen“ die
Menschenrechtslage in Syrien „unnötig erschwert“ habe.2 Es ist ein
trauriges und ernüchterndes Déjà-vu: Das Leid des syrischen Volkes
spiegelt die Tragödie wider, die dem irakischen Volk vor fast drei Jahrzehnten
zugefügt wurde, nachdem der damalige Präsident der Vereinigten Staaten eine
„Neue Weltordnung“ ausgerufen hatte.
An dieser Stelle ist es wichtig, festzuhalten, daß wir mit unserer
Beurteilung nicht alleine dastehen, wie auch ein Bericht der Zeitschrift
Foreign Policy beweist.3 Es ist skandalös und moralisch
empörend, daß eine mittelalterliche Mentalität und Taktik des
Belagerungskrieges zum Inventar der Großmachtpolitik am Beginn des dritten
Jahrtausends gehört! Der Bevölkerung eines Landes lebenswichtige Ressourcen zu
entziehen, um den Staat zur Unterwerfung zu zwingen, ist nichts weniger als
ein internationales Verbrechen nach den Nürnberger Prinzipien. Wenn die Welt
dies hinnimmt, kann es keinen Fortschritt an Humanität geben – trotz
der hochtrabenden humanitären Phrasen, deren man sich zur Rechtfertigung
solcher Praktiken bedient. Zusammengefaßt: In der heutigen Realpolitik
folgen unilaterale Sanktionen der Logik von Erpressung und nackter Macht. Weil
das gegenwärtige System der Vereinten Nationen so konzipiert ist, daß Macht
letztlich über das Recht siegt, ist es umso wichtiger, das moralische
Bewußtsein der internationalen Zivilgesellschaft wachzurütteln. Nur so kann
Druck auf jene Regierungen ausgeübt werden, die eine machiavellistische
Politik der kollektiven Bestrafung verfolgen oder dulden. Ich möchte hier die
besondere Rolle und Verantwortung der religiösen Institutionen bei der
Verteidigung der Menschenwürde im weltweiten öffentlichen Diskurs hervorheben.
Dies gilt insbesondere für die Kirchen in jenen Ländern, deren Regierungen –
um es unverblümt zu sagen – Sanktionen zu einem Instrument ihrer Außenpolitik
gemacht haben.
Wir schätzen den Aufruf Seiner Eminenz Kardinal Mario Zenari zur Aufhebung
der unilateralen Sanktionen, die in letzter Konsequenz über das syrische Volk
verhängt wurden. Bei einer Veranstaltung von Caritas Internationalis
nahm er kein Blatt vor den Mund und setzte die Auswirkungen der
Syrien-Sanktionen mit denen eines Krieges gleich.4 (Abgesehen von
der Verurteilung der Politik von Strafmaßnahmen im allgemeinen sollte die
Kirchenleitung auch gegenüber den sich zum Christentum bekennenden
Staatsführern deutlich machen, daß eine solche Politik gegen die Lehren des
christlichen Glaubens schlechthin verstößt. Nach unserem Wissen sind die
meisten der verantwortlichen Amtsträger in den Ländern, die Sanktionen als
Mittel der Außenpolitik einsetzen – darunter auch der derzeitige Präsident der
Vereinigten Staaten, ein Katholik – Mitglieder christlicher Kirchen.)
Im Augenblick muß die erste Priorität die Bereitstellung von humanitärer
Hilfe sein, wie sie von Caritas und anderen Nichtregierungsorganisationen
gefordert und praktiziert wird. (Das vom Schiller-Institut gegründete „Komitee
zur Rettung der Kinder im Irak“ hat nach dem Golfkrieg 1991 einen ähnlichen
Ansatz verfolgt.) Die Nothilfemaßnahmen sollten durch eine
zivilgesellschaftliche Kampagne in den Ländern begleitet werden, die die
Hauptverantwortung für die Fortsetzung des Krieges und insbesondere des
„Krieges durch Sanktionen“ tragen. Neben der Bekämpfung der Symptome ist es
erforderlich, auch die Ursachen der humanitären Katastrophe zu benennen
und Lehren für die Zukunft zu ziehen.
Die hehren Prinzipien der Menschenrechte – vorgeblich das Fundament unseres
demokratischen Gemeinwesens und die Grundlage internationaler Legitimität –
werden völlig bedeutungslos, wenn wir zulassen, daß Regierungen, die
behaupten, in unserem Namen zu handeln, die Macht über das Recht stellen und
weiterhin ganze Völker im Namen der „Menschlichkeit“ bestrafen. Dies würde in
der Tat den moralischen Zusammenbruch der transatlantischen Welt bedeuten, den
in dieser Phase des Weltgeschehens nur eine wache und mutige Zivilgesellschaft
verhindern kann – indem sie die Verantwortlichen vor dem Gericht der
öffentlichen Meinung zur Rechenschaft zieht.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Anmerkungen
1. Unsanctioned Suffering: A Human Rights Assessment of United Sanctions
on Iraq. Center for Economic and Social Rights, Mai 1996.
2. UN Human Rights Council, Doc. A/HRC/39/54/Add.2, 11. September 2018.
3. Anchal Vohra, „Assad’s Syria Is Starting to Starve Like Saddam’s Iraq:
How sanctions against the Syrian regime are forcing the country into famine.”
Foreign Policy, Washington, DC, 2. December 2020,
foreignpolicy.com.
4. „Stop sanctions. After 10 years of war Syria is now under the ‘bomb’ of
poverty.” Caritas Internationalis, 23. März 2021.
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